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Änderungen zu GGVS (ADR) Information
Prüffristen für Feuerlöscher auf Gefahrengutfahrzeuge GGVS
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung (Auszüge Anlage B)
Auszug aus ADR 2003 – Teil 8
Anlage B, Punkt 8.1.4
8.1.4 Feuerlöschausrüstung
8.1.4.1 Die folgenden Vorschriften gelten für Beförderungseinheiten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt
8.1.4.2 genannten befördern:
a) Jede Beförderungseinheit muss mit mindestens einen tragbaren Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen.
b) Zusätzlich sind wie folgt vorgeschrieben:
(i) für Beförderungseinheit mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss;
(ii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbarer Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss;
(iii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 3,5 Tonnen ein oder mehrer tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 4 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel),
c) Das Fassungsvermögen des (der) gemäß Absatz a) vorgeschriebenen Feuerlöschgerätes (Feuerlöschgeräte) darf von dem gesamten Mindestfassungsvermögen der gemäß Absatz b) vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte abgezogen werden.
8.1.4.2 Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.
8.1.4.3 Die Löschmittel müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teile 1 bis 6 (EN 3-1; 1996, EN 3-2; 1996, EN 3-3; 1994; EN 3-4; 1996, EN 3-5; 1996, EN 3-6; 1995) erfüllen. Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet sein. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.
8.1.4.4 Die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöscher müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Außerdem müssen sie mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablauf der höchstzulässigen Nutzdauer versehen sein. Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten.
8.1.4.5 Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtig ist.
TF – Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2 : 1992 Brandklassen
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